Vorladung


Im Falle einer laufenden Ermittlung kommt es häufig vor, dass der Verdächtige zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vorgeladen wird. Oftmals wird irrtümlich angenommen, als Beschuldigter müsse man einer Vorladung der Polizei Folge leisten. Das ist falsch. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur dann, wenn Sie die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter zur Vernehmung vorgeladen hat.

Unabhängig von der Frage, ob Sie auf eine Vorladung erscheinen müssen oder nicht, haben Sie als Beschuldigter immer das Recht zu schweigen, egal ob Sie sich einem Polizisten, Staatsanwalt oder Richter gegenübersehen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt und umfassend Gebrauch machen, solange Sie nicht einen Verteidiger befragt und mit diesem das Vorgehen abgestimmt haben. Umfassend bedeutet: Mit Ausnahme Ihrer Personalien (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Meldeanschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf), zu denen Sie verpflichtet sind Angaben zu machen, sagen Sie gar nichts, weder zur Sache noch zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen.

Genau dasselbe gilt übrigens, wenn Sie nur schriftlich angehört werden sollen und Ihnen die Polizei hierzu einen Anhörungsbogen zuschickt – antworten Sie auch auf diesen Anhörungsbogen nicht!

Der Impuls, den Tatvorwurf schnellstmöglich aus der Welt räumen zu wollen, ist nachvollziehbar und menschlich. Die Ermittlungsbeamten kennen und versuchen ihn gezielt auszunutzen. Bleiben Sie in dieser schwierigen Situation dennoch standhaft und bestehen Sie auf Ihr Schweigerecht auch dann, wenn Sie glauben, der Vorwurf ließe sich in Ihrem Fall einfach entkräften. An dieser Stelle Fehler zu machen, kann Sie teuer zu stehen kommen. Im schlimmsten Falle tragen Sie durch eine unbedachte Einlassung zu Ihrer eigenen Überführung selbst aktiv bei. Ob bestimmte Einlassungen klug oder unklug sind, kann zu diesem Zeitpunkt, ohne Kenntnis der Aktenlage, niemand hinreichend zuverlässig abschätzen.

Im Falle meiner Beauftragung sage ich den Vernehmungstermin für Sie ab und beantrage Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akte studiere ich diese und werte entlastende Indizien sowie Schwachstellen in den Ermittlungen aus. Anschließend führen wir ein ausführliches Beratungsgespräch in meiner Kanzlei. Dabei führen wir die Informationen aus der Akte und Ihre Angaben zum Fall zusammen, um gemeinsam ein Verteidigungsziel und eine darauf ausgerichtete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dabei besprechen wir selbstverständlich auch die Frage, ob Sie sich – nunmehr in Kenntnis der Aktenlage – zum Tatvorwurf einlassen (in der Regel dann schriftlich über mich) oder sich besser auch weiterhin schweigend verteidigen sollten.