Aussage gegen Aussage
Von "Aussage gegen Aussage" spricht man, wenn sich der Tatverdacht gegen einen Beschuldigten ausschließlich auf die Belastungsaussage eines einzigen Zeugen stützt, außer dieser Aussage keine weiteren Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu Verfügung stehen. Dieser Zeuge ist in der Regel zugleich das mutmaßliche Opfer der Straftat.
Häufig wird angenommen, dass in einer solchen Situation die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch die zwingende Konsequenz sei. Dies ist ein Irrtum. Er beruht auf einem falschen Verständnis des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Gelangt das Gericht nach sorgfältiger Vernehmung des Zeugen und eingehender Analyse seiner Aussage zu der eindeutigen inneren Überzeugung, dass dessen Aussage der Wahrheit entspricht, so hat es dieses Ergebnis seinem Urteil zugrunde zu legen und den Angeklagten schuldig zu sprechen. Für die Anwendung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist in diesem Fall kein Raum, da dieser voraussetzt, dass das Gericht seine Zweifel nicht überwinden konnte, also subjektiv gerade nicht zu einer eindeutigen inneren Überzeugung gelangt ist. Auch in Situationen von “Aussage gegen Aussage” kann es also zu einer Verurteilungen kommen, solche Verurteilungen sind in der täglichen Gerichtspraxis auch nichts Ungewöhnliches.
Exkurs: Allgemeine Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung
Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei (§ 261 StPO). Es gibt keine festen Regeln, die dem Richter vorschreiben würden, in welcher Weise er die in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise zu würdigen und die von ihm festgestellten (Hilfs-)Tatsachen untereinander und gegeneinander abzuwägen hat. Zehn Zeugen sind nicht mehr wert als einer, das Zeugnis von drei Professoren nicht mehr als das eines Obdachlosen, ein Geständnis nicht mehr als eine Spur. Das Fehlen von Beweisregeln bedeutet selbstverständlich nicht, dass an dieser Stelle ein großes Raten und Vermuten ins Blaue hinein beginnt. Aber es heißt ebenso selbstverständlich nicht, dass ein detailliert prognostizierbarer Prozess der "Würdigung" einsetzt, der bei denselben Beweisergebnissen bei allen Richtern zum selben Ergebnis führen muss oder auch nur könnte. Es verbleibt letztlich immer ein beträchtlicher Rest an subjektivem Spielraum – diesen wahrzunehmen ist „ureigenste Aufgabe des Tatrichters“, wie es in den Urteilen des Bundesgerichtshofs immer heißt. Gegen “Willkür” bei der Ausübung dieses subjektiven Spielraums ist der Angeklagte, neben seinem Recht verteidigt zu sein und an der Tatsachenfeststellung mitzuwirken, vor allem dadurch geschützt, dass ein Gericht, wenn es einen Angeklagten verurteilen will, letztlich ein Urteil schreiben muss, das mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Es reicht für ein revisionsfestes Urteil - das heißt ein Urteil, das einer Überprüfung durch das Revisionsgericht standhält - selbstverständlich nicht aus, dass das Gericht in seinen Urteilsgründen nur versichert, dass es nach sehr reiflicher und gewissenhafter Überlegung zu dieser oder jener Überzeugung gelangt sei. "Überzeugung" ist gar nichts, wenn sie nichts vorzuweisen hat als sich selbst. Ein Gericht, das sein Urteil auf irrationale Behauptungen oder unbewiesene Vermutungen stützt, macht sich lächerlich; ein solches Urteil wird in der Revision keinen Bestand haben. Seine Überzeugungsbildung, also der Weg, auf dem es zu seiner Überzeugung gelangt ist, muss das Gericht lückenlos darstellen und auf der Basis von Argumenten erklären. Die angestellten Wertungen und gezogenen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend im Sinne von unumstößlichen Wahrheiten sein, die so und nur so lauten können, sie müssen allerdings auf einer objektiven Tatsachengrundlage aufbauen, rational und in sich stimmig sein, mit anderen Worten die “Überzeugung” muss für einen verständigen Dritten, der das Urteil liest, nachvollziehbar sein.
Erhöhte Anforderungen bei “Aussage gegen Aussage”
Weil die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in einer Situation von “Aussage gegen Aussage” stark eingeschränkt sind, betont der Bundesgerichtshof immer wieder, dass in diesen Fällen die Belastungsaussage des einzigen (Opfer-)Zeugen einer besonders eingehenden und kritischen Prüfung zu unterziehen ist, die methodischen Mindeststandards zu genügen hat. Dabei hat sich ein Gericht unter anderem mit folgenden Fragen eingehend zu beschäftigen:
Ist die Aussage in sich stimmig und logisch konsistent? Gibt es innere oder äußere Widersprüche in den Angaben?
Liegen von dem Zeugen Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschieden Zeitpunkten vor? Bleiben die Angaben dabei im Wesentlichen konstant oder treten zwischen den Aussagen Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche hervor?
Ist es möglich, dass ein Zeuge – unter Berücksichtigung seiner individuellen kognitiven Fähigkeiten – eine Schilderung dieser spezifischen inhaltlichen Qualität – ohne Erlebnisgrundlage erfinden könnte? Enthält die Aussage ausreichend “Realitätskennzeichen”, die eine erlebnisbasierte Erfahrung belegen?
Kann es aufgrund von Fehlern bei der Aufnahme, Speicherung oder beim Abruf eines Ereignisses zu unabsichtlichen Falschangaben kommen?
Wie ist die Aussage entstanden und wie hat sich die Aussage im Laufe der Zeit entwickelt? Besteht die Gefahr einer Falschaussage aufgrund suggestiver Einflüsse?
Besteht ein Motiv für eine Falschbezichtigung?
Ein Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht der Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Aussageanalyse bewusst war. Lässt ein Urteil eine ausreichende Auseinandersetzung mit den o.g. Fragen vermissen, wird es in der Revision keinen Bestand haben.
Warum sollte ich mir in Situationen von Aussage gegen Aussage unbedingt einen Verteidiger suchen?
Ebenso wie es die „ureigene Aufgabe des Tatrichters” ist, den oben dargestellten subjektiven Spielraum bei der Würdigung der Beweise – hier der beiden entgegen stehenden Aussagen – nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen, ist es die Aufgabe des Verteidigers, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage zu schüren. Dieses Überzeugen und Beeinflussen des Gerichts ist täglich Brot der Verteidigertätigkeit und zeichnet einen guten Strafverteidiger aus.