Durchsuchung

Grundsätzlich können eine Reihe von Einwänden gegen eine Durchsuchung erhoben werden. Hier sollte man sich jedoch keinen Illusionen hingeben. In der Praxis führen diese fast nie dazu, dass eine Durchsuchung aufgrund eines solchen Einwandes abgebrochen wird. Stehen die Beamten erst einmal mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss, lässt sich diese in aller Regel nicht verhindern. Eine Verteidigung gegen die Durchsuchung ist in der Regel erst nach deren Beendigung möglich. Umso mehr kommt es in der Durchsuchungssituation darauf an, keine unnötigen Fehler zu machen, die Ihre Chancen, sich im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgreich gegen die Durchsuchung und die aus ihr gewonnenen Erkenntnisse zu verteidigen, gefährden oder gar zunichte machen können.

Wenn Sie von der Polizei oder dem Hauptzollamt im Rahmen einer Durchsuchung zu Hause oder an Ihrem Arbeitsplatz aufgesucht werden, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Im Notfall einer Durchsuchung erreichen Sie mich unter meiner Notfallnummer +49 (0)162 6757186 auch außerhalb der Bürozeiten, 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende.

Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung

  1. Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung den zu Grunde liegenden Durchsuchungsbeschluss aushändigen; bestehen Sie darauf, dass Ihnen eine Kopie überlassen wird.

  2. Erklären Sie niemals, unter gar keinen Umstände Ihre freiwillige Zustimmung zu der der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Durchsuchung. Fragen Sie die Beamten, ob Sie mit der Maßnahme einverstanden sind, verneinen Sie dies. Dies gilt unabhängig davon, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder die Beamten aufgrund von „Gefahr in Verzug“ ohne einen solchen Beschluss bei Ihnen durchsuchen wollen.

  3. Erklären Sie sich auch nicht einverstanden mit der Sicherstellung von Gegenständen; geben Sie hierzu gegebenenfalls keine Erklärung ab.

  4. Machen Sie umfassend von Ihrem Schweigerecht umfassend Gebrauch. Beantworten Sie keine Fragen der Beamten, weder solche, die offenkundig den Tatvorwurf betreffen, noch solche, die Ihrer Einschätzung nach keine wirkliche „Tatrelevanz“ haben und „unverfänglich“ erscheinen. Als Laie und noch dazu in der Hektik der Durchsuchungssituation können Sie in der Regel nicht erkennen, welche Implikationen bestimmte Fragen ggfs. haben bzw. warum diese Fragen gestellt werden. Machen Sie insbesondere keine Angaben zu Besitzverhältnissen bzgl. bestimmter Gegenstände.

  5. Versuchen Sie, soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, im Einvernehmen mit den durchsuchenden Beamten Kopien von sichergestellten Unterlagen zu fertigen.

  6. Achten sie darauf, dass sämtliche beschlagnahmten Gegenstände Durchsuchungsprotokoll (in der Regel „Teil B“) vermerkt werden. Die beschlagnahmten Gegenstände sollten so bezeichnet werden, dass Sie tatsächlich aufgrund der Beschreibung zweifelsfrei identifiziert werden können.

  7. Prüfen Sie ferner, ob in dem Durchsuchungsprotokoll korrekt vermerkt ist, dass Sie der Durchsuchung nicht zustimmen und auch nicht mit der Sicherstellung irgendwelcher Gegenstände einverstanden sind. Lassen Sie sich am Ende der Maßnahme eine Durchschrift des Durchsuchungsprotokolls aushändigen.

  8. Sofern Sie am Ende der Durchsuchung gebeten werden eine Unterschrift zu leisten, verweigern Sie diese. Achten Sie darauf, dass auch die Verweigerung der Unterschrift im Protokoll korrekt vermerkt ist.

  9. Versuchen Sie während der gesamten Maßnahme die Ruhe zu bewahren und sich gegenüber den Beamten möglichst passiv und unauffällig zu verhalten, das heißt weder übertrieben freundlich und kooperativ noch offen feindselig und ablehnend.

  10. Keine Regel ohne Ausnahme. Sollte dem Durchsuchungsbeschluss zu entnehmen sein, dass ganz konkrete Unterlagen oder Gegenstände gesucht werden, kann es ratsam sein diese freiwillig an die durchsuchenden Beamten herauszugeben. Dies verkürzt unter Umständen die Durchsuchung und vermeidet, dass sogenannte „Zufallsfunde“ die Tatvorwürfe erweitern.