Durchsuchung

Grundsätzlich können eine Reihe von Einwänden gegen eine Durchsuchung erhoben werden. In der Praxis führen diese jedoch fast nie dazu, dass eine Durchsuchung „in letzter Sekunde“ noch abgebrochen wird. Eine Verteidigung gegen die Durchsuchung ist in der Regel erst nach deren Beendigung möglich. Umso mehr kommt es in der Durchsuchungssituation darauf an, keine Fehler zu machen, die Ihre Chancen, sich im Nachhinein erfolgreich gegen die Verwertbarkeit der aus der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel zu verteidigen, zunichte machen können.

Wenn Sie von der Polizei oder dem Hauptzollamt im Rahmen einer Durchsuchung zu Hause oder an Ihrem Arbeitsplatz aufgesucht werden, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Im Notfall einer Durchsuchung erreichen Sie mich unter meiner Notfallnummer +49 (0)162 6757186 auch außerhalb der Bürozeiten, 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende.

Hausdurchsuchungen wegen Drogen: Setzen Sie auf die Unterstützung durch die Strafrechtskanzlei Clausen

Besteht der Verdacht, dass eine Person mit Drogen Handel treibt, führt dies in der Praxis regelmäßig zu einer Hausdurchsuchung durch die Polizei. Eine Hausdurchsuchung ist ein gravierender Eingriff in die persönliche Privatsphäre. Ihre Reaktion kann den weiteren Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen. Deshalb ist es entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und konsequent zu wahren. Auch während der Durchsuchung gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne Anwalt. Meine Kanzlei hat bereits zahlreiche Mandanten während und nach Hausdurchsuchungen kompetent begleitet. Vertrauen Sie auf die Erfahrung der Strafrechtskanzlei Clausen.

Was genau ist eine Hausdurchsuchung wegen Drogen aus juristischer Sicht?

Eine Hausdurchsuchung wegen Drogen dient neben dem Auffinden von Betäubungsmitteln der Sicherstellung weiterer Beweismittel, wie etwa Mobiltelefonen, ungewöhnlich hohen Bargeldbeträgen, Verpackungsmaterial, Waagen und Ähnlichem. Eine Hausdurchsuchung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:

  • Gerichtsbeschluss: Grundsätzlich ist für eine Wohnungsdurchsuchung ein richterlicher Beschluss erforderlich. Besteht Gefahr im Verzug, können jedoch auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittler die Durchsuchung anordnen.

  • Anfangsverdacht: Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt.

  • Auffindeverdacht: Es muss zu erwarten sein, dass die Durchsuchung Beweismittel zutage fördert.

  • Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchung verhältnismäßig sein.

Am besten noch während der Durchsuchung Anwalt für Drogendelikte kontaktieren

Bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen sollten Sie schnellstmöglich handeln und aktiv werden. Wenn es Ihnen möglich ist, kontaktieren Sie noch während, am besten zu Beginn, der Hausdurchsuchung einen Anwalt, bestenfalls einen Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Drogendelikte. Setzen Sie sich mit meiner Kanzlei in Verbindung. Ich garantiere Ihnen eine schnelle und sichere Hilfe. Ein Anwalt kann Hinweise zur Wohnungsdurchsuchung am Telefon erteilen. Gegebenenfalls kann er mit den Beamten über den Durchsuchungsbeschluss sprechen und bereits erste Schritte gegen die Wohnungsdurchsuchung einleiten. 

Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung

  1. Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung den zu Grunde liegenden Durchsuchungsbeschluss aushändigen; bestehen Sie darauf, dass Ihnen eine Kopie überlassen wird.

  2. Erklären Sie niemals, unter gar keinen Umstände Ihre freiwillige Zustimmung zu der der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Durchsuchung. Fragen Sie die Beamten, ob Sie mit der Maßnahme einverstanden sind, verneinen Sie dies. Dies gilt unabhängig davon, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder die Beamten aufgrund von „Gefahr in Verzug“ ohne einen solchen Beschluss bei Ihnen durchsuchen wollen.

  3. Erklären Sie sich auch nicht einverstanden mit der Sicherstellung von Gegenständen; geben Sie hierzu gegebenenfalls keine Erklärung ab.

  4. Machen Sie umfassend von Ihrem Schweigerecht umfassend Gebrauch. Beantworten Sie keine Fragen der Beamten, weder solche, die offenkundig den Tatvorwurf betreffen, noch solche, die Ihrer Einschätzung nach keine wirkliche „Tatrelevanz“ haben und „unverfänglich“ erscheinen. Als Laie und noch dazu in der Hektik der Durchsuchungssituation können Sie in der Regel nicht erkennen, welche Implikationen bestimmte Fragen ggfs. haben bzw. warum diese Fragen gestellt werden. Machen Sie insbesondere keine Angaben zu Besitzverhältnissen bzgl. bestimmter Gegenstände.

  5. Versuchen Sie, soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, im Einvernehmen mit den durchsuchenden Beamten Kopien von sichergestellten Unterlagen zu fertigen.

  6. Achten sie darauf, dass sämtliche beschlagnahmten Gegenstände Durchsuchungsprotokoll (in der Regel „Teil B“) vermerkt werden. Die beschlagnahmten Gegenstände sollten so bezeichnet werden, dass sie aufgrund der Beschreibung zweifelsfrei identifiziert werden können.

  7. Prüfen Sie ferner, ob in dem Durchsuchungsprotokoll korrekt vermerkt ist, dass Sie der Durchsuchung nicht zustimmen und auch nicht mit der Sicherstellung irgendwelcher Gegenstände einverstanden sind. Lassen Sie sich am Ende der Maßnahme eine Durchschrift des Durchsuchungsprotokolls aushändigen.

  8. Sofern Sie am Ende der Durchsuchung gebeten werden eine Unterschrift zu leisten, verweigern Sie diese. Achten Sie darauf, dass auch die Verweigerung der Unterschrift im Protokoll korrekt vermerkt ist.

  9. Versuchen Sie während der gesamten Maßnahme die Ruhe zu bewahren und sich gegenüber den Beamten möglichst passiv und unauffällig zu verhalten, das heißt weder übertrieben freundlich und kooperativ noch offen feindselig und ablehnend.

  10. Keine Regel ohne Ausnahme. Sollte dem Durchsuchungsbeschluss zu entnehmen sein, dass ganz konkrete Unterlagen oder Gegenstände gesucht werden, kann es ratsam sein diese freiwillig an die durchsuchenden Beamten herauszugeben. Dies verkürzt unter Umständen die Durchsuchung und vermeidet, dass sogenannte „Zufallsfunde“ die Tatvorwürfe erweitern.