Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren ist ein abgekürztes Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Anstelle eines Urteils erlässt das zuständige Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Strafbefehl. Der Strafbefehl steht in seinen Wirkungen einem Urteil gleich, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Das heißt, die Strafe ist vollstreckbar und wird in das Bundeszentralregister eingetragen und im polizeilichen Führungszeugnis wiedergegeben.
In welchen Fällen kommt ein Strafbefehl in Betracht?
Der Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens ist beschränkt auf leichtere Tatvorwürfe. Ein Strafbefehl darf nur erlassen werden, wenn
es sich bei dem Tatvorwurf lediglich um ein Vergehen* handelt und
nur eine Geldstrafe verhängt wird (wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, kann theoretisch auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird, was jedoch in der Praxis nur eine stark untergeordnete Rolle spielt).
*Vergehen sind Straftatbestände, bei denen der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen eine mildere Bestrafung zulässt als ein Jahr Freiheitsstrafe. Verbrechen hingegen sind Straftatbestände, bei deren Verletzung das Gericht zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen hat.
Wann ist ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ratsam?
Ob die Einlegung eines Einspruchs ratsam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Strafbefehlsverfahren ist als „Schnellverfahren”, in dem allein nach Aktenlage entschieden wird, durchaus anfällig für Fehler und unbillige Härten. Andererseits ist zu bedenken, dass ein Einspruch immer auch das Risiko einer Verschlechterung in sich birgt. Sieht das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung die Schuld als erwiesen an, besteht die konkrete Gefahr, dass die Strafe am Ende sogar höher ausfällt. Ein “Verschlechterungsverbot” gibt es nicht. Es ist daher dringend zu empfehlen, im Vorfeld anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Einspruch tatsächlich sinnvoll ist oder ob im Gegenteil sogar die konkrete Gefahr einer Verschlechterung besteht.
Wie lange habe ich für den Einspruch Zeit?
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist muss unbedingt eingehalten werden. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und unanfechtbar. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Maßgeblich ist insofern einzig und allein das auf dem gelben Umschlag vermerkte Zustellungsdatum. Unerheblich ist, wann der Strafbefehlsempfänger tatsächlich Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt hat.
Was passiert nach einem Einspruch?
Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, geht das Strafbefehlsverfahren in ein übliches Gerichtsverfahren über und es kommt zu einer Hauptverhandlung vor Gericht.
Beschränkung auf die Tagessatzhöhe möglich
Bei einer Geldstrafe besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Tagessatzhöhe zu beschränken. In diesem Fall wird der vorgeworfene Sachverhalt insgesamt eingeräumt und auch die Anzahl der festgesetzten Tagessätze akzeptiert. Im Folgenden geht es nur noch darum, ob die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe Ihren Einkommensverhältnissen entsprechend korrekt bemessen wurde.
Dieses Vorgehen empfiehlt sich, wenn die Beweislage eindeutig ist und auch die Anzahl der im Strafbefehl festgesetzten Tagessätze als angemessen bzw. milde anzusehen ist, allerdings Ihr Einkommen vom Gericht zu hoch geschätzt wurde. Es kann dann ohne jegliches Risiko einer “Verböserung” eine Reduzierung des Gesamtbetrags der Geldstrafe erreicht werden.
Bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe und gleichzeitiger Vorlage aussagekräftiger Nachweise, welche Ihr Einkommen eindeutig belegen, findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. Eine Gerichtsverhandlung, bei der Sie persönlich erscheinen müssen, bleibt Ihnen in der Regel erspart.