Sexualstrafrecht

Was ist Sexualstrafrecht?

Das Sexualstrafrecht umfasst unterschiedliche Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB), die sich gegen die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung einer Person richten – ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene, ob männlich oder weiblich. Straftaten aus dem Sexualstrafrecht sind dabei nicht auf Taten beschränkt, die mit Geschlechtsverkehr verbunden sind. Auch sexualisiertes Verhalten (z.B. Grapschen) oder sexuelle Handlungen (Masturbation in der Öffentlichkeit etc.) sind strafbar. Vor einigen Jahren wurde das Sexualstrafrecht umfangreich reformiert, teilweise wurden neue Straftatbestände eingeführt, insbesondere die sog. sexuelle Belästigung. Seitdem ist die Grenze zur Strafbarkeit bei sexualisiertem Verhalten deutlich gesunken.

Häufige Straftaten aus dem Bereich Sexualstrafrecht sind:

  • Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

  • Sexuelle Belästigung

  • Sexueller Missbrauch von Kindern

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

  • Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff

Besondere Sensibilität des Sexualstrafrechts

„Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“ (Art. 48 Abs. 1 GRCh)

Schon der bloße Vorwurf einer Sexualstraftat kann gravierende existenzielle Folgen haben. Wird der Vorwurf im sozialen Umfeld des Beschuldigten oder gar in einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, ist es mit der Unschuldsvermutung oft nicht weiter her; Vorverurteilungen und Stigmatisierungen, lange bevor ein Gericht über die Schuldfrage in einem rechtsförmlichen Verfahren geurteilt hat, sind regelmäßig die Folge. Selbst wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird oder es nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu einem Freispruch kommt, bleibt bei vielen Menschen der Eindruck zurück, dass „irgendetwas schon dran gewesen sein wird“. Zu den Aufgaben eines Strafverteidigers gehört es daher, nicht nur die rechtliche Position des Mandanten innerhalb des Strafverfahrens zu sichern, sondern ihn auch vor gesellschaftlicher Ausgrenzung und dem Verlust seines bürgerlichen Ansehens zu schützen. Dazu zählt der professionelle Umgang mit Medien ebenso wie eine eingehende Beratung darüber, wie im Familien- und Bekanntenkreis mit den Vorwürfen umgegangen werden sollte.

 

Verteidigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Sexualstrafrecht

In Sexualstrafverfahren ist die Beweislage häufig dadurch geprägt, dass außer dem mutmaßlichen Tatopfer keine weiteren Beweismittel vorhanden sind. Unmittelbare Tatzeugen sind regelmäßig nicht vorhanden; auch Sachbeweise wie z.B. DNA-Spuren sind, insbesondere wenn die Anzeigeerstattung, wie häufig der Fall, erst lange nach der mutmaßlichen Tat erfolgt, häufig ebenfalls nicht vorhanden. Man spricht dann von einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben ist eine Verurteilung in solchen Fällen jedoch nicht ausgeschlossen und auch keineswegs selten.

 

Frühzeitige Intervention durch spezialisierten Verteidiger wichtig

Sexualstrafverfahren stellen die Verteidigung vor besondere Herausforderungen, insbesondere bei „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen. Die Entwicklung erfolgsversprechender Verteidigungsansätze erfordert neben spezifischen Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Aussagepsychologie ein besonders hohes Maß an Akribie und Bereitschaft, sich „in den Fall hineinzuknien”. Wichtiger noch als in anderen Verfahren ist bei Sexualstrafverfahren zudem eine möglichst frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren (d.h. vor Anklageerhebung). In vielen Fällen können Strafverfahren durch gezielte Verteidigeraktivitäten bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden und eine öffentliche Hauptverhandlung, die mit Reputationsschäden verbunden und kostenintensiv sein kann und deren Ausgang ungewiss ist, vermieden werden.