Festnahme/Verhaftung
Nach einer Festnahme oder Verhaftung durch die Polizei muss ein Beschuldigter unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Tages einem Richter vorgeführt werden. Dieser hat dann zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen und hierzu in eine Haftanstalt verbracht oder wieder auf freien Fuß gesetzt wird.
In der Praxis liegen zwischen einer Festnahme/Verhaftung und der Vorführung vor den Richter regelmäßig viele Stunden. Häufig erfolgt eine Vorführung erst am Tag nach der Festnahme/Verhaftung, so dass sich ein Beschuldigter auch über Nacht in einer Haftzelle bei der Polizei befindet.
Diese Stunden im Polizeigewahrsam sind besonders heikel. Der Beschuldigte steht regelmäßig noch unter dem ersten Schock der Festnahme/Verhaftung und ist dem unmittelbaren Zugriff der Polizei ausgeliefert. Häufig, insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, wird von den Beamten versucht, diese Situation auszunutzen: Sie versuchen, den Beschuldigten mürbe zu machen, ihm durch trickreiche Fragen selbstbelastende Angaben zu entlocken und ihn zu einem frühzeitigen Geständnis zu bewegen.
Auch und gerade in dieser Situation gilt es, als Beschuldigter “die Zähne zusammenzubeißen” und jede Aussage zum Tatvorwurf konsequent zu verweigern. Allzu oft sind vorschnelle und unüberlegte Erklärungen unmittelbar nach der Festnahme das eigentliche Fundament für eine spätere Verurteilung (oder höhere Strafe) – eine Verurteilung, die bei konsequentem Schweigen nicht möglich gewesen wäre.
Im Notfall einer Festnahme erreichen Sie mich unter meiner Notfallnummer +49 (0)162 6757186 auch außerhalb der Bürozeiten, 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende.
Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung/Verhaftung
Lassen Sie sich, soweit vorhanden, den richterlichen Haftbefehl aushändigen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch: Verweigern Sie konsequent jede Aussage; nennen Sie den Beamten lediglich Ihren Namen und Ihre Adresse.
Bestehen Sie auf Ihr Recht, einen Verteidiger zu konsultieren und nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf.
Nennen Sie dabei in jedem Fall die folgenden Daten:
Ihr Geburtsdatum,
Ihren Aufenthaltsort,
die Telefonnummer und den Namen des zuständigen Polizeibeamten oder der Diensstelle sowie
alle Ihnen bekannten Aktenzeichen (Haftbefehl, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, polizeiliche Ermittlungen).
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Pflichtverteidigerwechsel bei Untersuchungshaft
Ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter kann einen ihm vom Gericht zugeteilten Pflichtverteidiger in der Regel problemlos wechseln. Voraussetzung ist lediglich ein entsprechender Antrag auf “Umbeiordnung” innerhalb von drei Wochen nach der Pflichtverteidigerbestellung im Vorführungstermin.