Pflichtverteidigung: Anwaltswechsel nach Pflichtverteidigerbestellung im Vorführungstermin
Ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter kann einen ihm vom Gericht zugeteilten Pflichtverteidiger in der Regel problemlos wechseln. Voraussetzung ist lediglich ein entsprechender Antrag auf “Umbeiordnung” innerhalb von drei Wochen nach der Pflichtverteidigerbestellung im Vorführungstermin.
Wird ein Beschuldigter von der Polizei vorläufig festgenommen oder aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls verhaftet, so ist er unverzüglich, spätestens am folgenden Tag, einem Richter vorzuführen. Dieser entscheidet, ob der Beschuldigte (weiter) in Untersuchungshaft genommen oder wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Da es sich bei dem Vollzug von Untersuchungshaft um den denkbar schwersten Eingriff in die Grundrechte handelt, den die Strafprozessordnung vorsieht ("legale Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen"), darf der Vorführungstermin nach dem Gesetz nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt werden.
Die meisten Beschuldigten haben zum Zeitpunkt ihrer Festnahme/Verhaftung noch keinen Verteidiger. In den wenigen Stunden, die zwischen Festnahme/Verhaftung und Vorführungstermin liegen, gelingt es nur den wenigsten, auf die Schnelle einen Verteidiger zu finden. Oftmals sitzt der erste Schock der Festnahme/Verhaftung tief und Beschuldigte sind viel zu überfordert, aus dem Polizeigewahrsam heraus überhaupt irgendwelche zielführenden Bemühungen hinsichtlich eines Verteidigers zu entfalten.
Folglich erscheinen die meisten Beschuldigten ohne Verteidiger vor dem Richter und nehmen dessen „Angebot“, sich um die Verteidigerfrage zu kümmern, bereitwillig an. Vom Richter ausgewählte Pflichtverteidiger sind jedoch – aus verschiedenen Gründen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll – mit Vorsicht zu genießen.
Da ein Beschuldigter in dieser Situation nicht die Möglichkeit hatte, von seinem grundsätzlich bestehenden Wahlrecht hinsichtlich seines Pflichtverteidigers effektiv Gebrauch zu machen, räumt ihm das Gesetz das Recht ein, innerhalb von drei Wochen nach dem Vorführtermin – ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf – einen Wechsel des Pflichtverteidigers zu verlangen („Umbeiordnung“). Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers dagegen nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Insbesondere bedarf ein Pflichtverteidigerwechsel dann der Zustimmung des bereits beigeordneten Verteidigers.