Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt den unerlaubten Umgang mit Drogen oder Drogenersatzstoffen wie Cannabis, Kokain, Amphetamin, Ecstasy, MDMA und Heroin unter Strafe. Es ist hauptsächlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, das durch weitere Gesetze wie das Konsumcannabisgesetz (KCanG), Arzneimittelgesetz (AMG) und das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) ergänzt wird. Dieser Bereich des Strafrechts zeichnet sich durch hohe Strafandrohungen und eine sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung aus.

Umgang mit Drogen: Was ist strafbar?

Mit Ausnahme des Konsums, der als solcher nicht strafbar ist, stellt das Betäubungsmittelstrafrecht jede Form des Umgangs mit Drogen unter Strafe. Es umfasst insbesondere folgende Delikte:

  • Erwerb, Verkauf und Besitz

  • Einfuhr und Ausfuhr

  • Handeltreiben

  • Bandenmäßiges Handeltreiben

  • Bewaffnetes Handeltreiben

Bereits der bloße Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel wird als Verbrechen eingestuft und mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie dem unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge oder bandenmäßigem und bewaffnetem Handeltreiben setzen die Ermittlungsbehörden regelmäßig besonders eingriffsintensive und teilweise grenzüberschreitende Maßnahmen ein wie Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ), Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten.

Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

In Betäubungsmittelstrafsachen sollte spätestens bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ein erfahrener Strafverteidiger, der die besonderen Verteidigungsmittel des Betäubungsmittelstrafrechts beherrscht, kontaktiert und mandatiert werden. Unbedachte Äußerungen ohne Kenntnis der Aktenlage und ohne vorherige Abstimmung mit einem Strafverteidiger gehen in diesem speziellen Bereich des Strafrechts besonders häufig nach hinten los.

Häufig steht und fällt der Ausgang eines Strafverfahrens im Betäubungsmittelstrafrecht mit der Menge des reinen Wirkstoffs oder der Verwertbarkeit der durch die Polizei gewonnenen Beweismittel.

Besondere Vorsicht ist auch bei einer Vorladung als Zeuge geboten. Ohne ausreichende Vorbereitung kann es im Betäubungsmittelstrafrecht schnell passieren, dass ein Zeuge plötzlich selbst als Beschuldigter geführt wird.

Therapie statt Strafe bei Drogenabhängigkeit

Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Betäubungsmittelabhängige statt einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt eine Drogentherapie (stationär oder ambulant) absolvieren können. Die Strafe wird dann zugunsten der Therapie zurückgestellt. Eine solche Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung stattfinden. Dies regelt u.a. § 35 BtMG.

Beispiele Betäubungsmittelstrafrecht

Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge

Eigenverbrauch in geringer Menge

Therapie statt Strafe

Bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge

Handeltreiben in nicht geringer Menge