Vorladung


Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, muss Ihnen von Gesetzes wegen spätestens vor Abschluss der Ermittlungen “Gelegenheit” gegeben werden, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Dazu erhalten Sie in der Regel Post von der Polizei (seltener direkt von der Staatsanwaltschaft). Das Schreiben, das Sie erhalten, ist entweder eine Vorladung, also eine “Einladung” zu einer mündlichen Vernehmung auf einer Polizeidienststelle, oder ein Anhörungsbogen, mit dem Sie sich schriftlich zum Sachverhalt äußern können. Von der Wahrnahme dieser “Gelegenheit” ist ausnahmslos und dringend abzuraten.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht die Aussage zu verweigern und sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Das sollten Sie tun, bevor Sie auch nur ein Wort sagen oder schreiben. Was sich zu diesem Zeitpunkt aus den Akten ergibt, wissen nur die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Eine unbedachte Aussage ohne Kenntnis der Aktenlage kann Sie teuer zu stehen kommen – Im schlimmsten Falle tragen Sie mit Ihrer Aussage zu Ihrer eigenen Überführung aktiv bei. Der Impuls, den Tatvorwurf schnellstmöglich aus der Welt räumen zu wollen, ist nachvollziehbar. Bleiben Sie in dieser schwierigen Situation dennoch standhaft und machen Sie von Ihrem Schweigerecht auch und gerade dann Gebrauch, wenn Sie glauben, der Vorwurf ließe sich in Ihrem Fall einfach entkräften. Die häufig anzutreffende Sorge, dass es verdächtig wirken könnte, wenn man einer Vorladung nicht nachkommt, ist definitiv unberechtigt – Schweigen darf und wird Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden.

Sie haben im Übrigen nicht nur das "Recht zu schweigen", sondern auch das Recht, dem Vernehmungstermin gänzlich fernzubleiben. Tatsächlich sind Sie noch nicht einmal zu einer Absage des Termins oder der Angabe eines Grundes verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Erscheinen besteht nur dann, wenn eine "Erkennungsdienstliche Maßnahme" angeordnet worden ist (wenn Sie also einem Zeugen zur Identifikation gegenübergestellt werden sollen) oder wenn eine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Es besteht auch keine Verpflichtung einen Anhörungsbögen (die schriftliche Variante einer Beschuldigtenvernehmung) zurückzuschicken.

Im Falle meiner Beauftragung sage ich den Vernehmungstermin für Sie ab und beantrage Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akte studiere ich die Aktenlage und werte entlastende Indizien sowie Schwachstellen in den Ermittlungen aus. Anschließend führen wir ein ausführliches Gespräch in meiner Kanzlei, in dem wir den Akteninhalt besprechen. Dabei führen wir die Informationen aus der Akte und Ihre Angaben zum Fall zusammen, um gemeinsam ein Verteidigungsziel und eine darauf ausgerichtete Strategie zu entwickeln. Dabei besprechen wir selbstverständlich auch die Frage, ob Sie sich nun in Kenntnis der Aktenlage – dann in der Regel schriftlich über mich – zum Tatvorwurf äußern sollten oder ob es besser ist, sich auch weiterhin schweigend zu verteidigen.

Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass nach Aktenlage schon gar kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht, beantrage ich ausnahmslos das Ermittlungsverfahren einzustellen. Solche Anträge haben statistisch sehr gute Erfolgsaussichten. Eine öffentliche Hauptverhandlung, die häufig Reputationsschäden zur Folge haben und kostenintensiv sein kann und deren Ausgang ungewiss ist, bleibt Ihnen auf diese Weise erspart.