Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Eine polizeiliche Vorladung ist die Aufforderung an einen Beschuldigten, zu einer mündlichen Vernehmung auf einer Polizeidienststelle zu erscheinen.

In vielen Fällen ist die Zusendung einer Vorladung zugleich das erste förmliche Herantreten der Strafverfolgungsbehörden an den Beschuldigten. Durch sie erfährt der Beschuldigte erstmals offiziell, dass wegen des Verdachts einer Straftat gegen ihn ermittelt wird. Gerade dann ist die Verunsicherung, wie auf den Erhalt der Vorladung reagiert werden soll, häufig groß.

Wie sollte ich mich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter verhalten? 

Oft wird angenommen, als Beschuldigter sei man verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Das ist falsch. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Es steht es Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder keine Angaben zur Sache zu machen. Dementsprechend gibt es auch keine Pflicht, einer Vorladung Folge zu leisten. Sie sind nicht einmal dazu verpflichtet, den Termin abzusagen oder Gründe für Ihr Nichterscheinen anzugeben. Passender wäre daher eigentlich die Bezeichnung „Einladung“.

Einer Vorladung müssen – und sollten – Sie niemals Folge leisten.

Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung steht oftmals am Ende eines Ermittlungsverfahrens. Das heißt, zum Zeitpunkt der Vorladung haben regelmäßig bereits umfangreiche Ermittlungen stattgefunden. Es wurden zahlreiche Informationen gesammelt, Zeugen vernommen, Beweise erhoben usw.. Sie als Beschuldigter kennen diese Aktenlage jedoch nicht. Sie wissen nicht, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie “in der Hand haben” (oder auch gerade nicht). Häufig kennen Sie noch nicht einmal den genauen Tatvorwurf, da das Vorladungsschreiben Ihnen bis auf eine Tatzeit und einen Tatort sowie einen abstrakten Tatvorwurf (“Diebstahl”, “Raub”, “Körperverletzung”) keine genaueren Informationen mitteilt. Es besteht also ein erhebliches Informationsgefälle. Schon allein deshalb sollten Sie einer polizeilichen Vorladung niemals folgen, sondern zunächst über einen Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Die Absage des Vernehmungstermins schließt eine spätere Aussage zur Sache nicht aus. Nach Akteneinsicht können Sie immer noch – nunmehr in Kenntnis des genauen Tatvorwurfs und informiert über die Beweislage – gezielt zu der Beschuldigung Stellung nehmen.

Weiterer Ablauf nach Beauftragung eines Strafverteidigers

Im Falle meiner Beauftragung sage ich den Vernehmungstermin für Sie ab und beantrage Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akte analysiere ich die Aktenlage und werte entlastende Indizien sowie Schwachstellen in den Ermittlungen aus. Anschließend führen wir ein ausführliches Gespräch in meiner Kanzlei, in dem wir den Akteninhalt besprechen. Dabei führen wir die Informationen aus der Akte und Ihre Angaben zum Sachverhalt zusammen, um gemeinsam ein Verteidigungsziel und eine darauf ausgerichtete Strategie zu entwickeln. Dabei besprechen wir selbstverständlich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, sich zum Tatvorwurf zu äußern – dann in der Regel schriftlich über mich – oder besser auch weiterhin keine Angaben zu machen.

Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass nach Aktenlage schon gar kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht, beantrage ich ausnahmslos das Ermittlungsverfahren einzustellen. Solche Anträge haben statistisch sehr gute Erfolgsaussichten. Eine öffentliche Hauptverhandlung, die häufig Reputationsschäden zur Folge haben und kostenintensiv sein kann und deren Ausgang ungewiss ist, bleibt Ihnen auf diese Weise erspart.

Häufig gefragt

  • Nein. Eine Pflicht zum Erscheinen gibt es nicht. Die Vorladung kann dementsprechend auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

  • Es passiert nichts. Die Polizei wird ihr Nichterscheinen dahin bewerten, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und dies entsprechend in der Akte vermerken.

  • Nein, auch solche eine Pflicht gibt es nichts. Es gibt jedoch nichts dagegen einzuwenden, aus Gründen der Höflichkeit den Termin abzusagen mit dem Hinweis darauf, dass man bis auf weiteres keine Angaben machen möchte.

  • Diese Überlegung mag "alltagspsychologisch" zwar naheliegend sein, ist jedoch rechtlich schlicht unzutreffend. Aus der Tatsache, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dürfen rechtlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

  • Unter Strafverteidigern gibt es ein geflügeltes Wort, wonach wer sich als Beschuldigter ohne Verteidiger in eine polizeiliche Vernehmung wegen fahrlässiger Tötung begibt, als Mordverdächtiger wieder aus ihr herausgeht. Das ist sicherlich übertrieben. Richtig ist dennoch: Eine Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei ist keine neutrale Sachverhaltaufklärungsmaßnahme, sondern hat praktisch immer die Überführung des Beschuldigten zum Ziel. Lassen Sie sich hierüber nicht dadurch täuschen, dass Ihnen die Beamten vordergründig "nett" und" “zuvorkommend" gegenübertreten. Als Beschuldigter ist die Polizei nicht Ihr “Freund und Helfer”.

  • In aller Regel enthalten die Vorladungsschreiben keinerlei nähere Beschreibung des konkreten Tatvorwurfs. Alles, was der Beschuldigte zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf aus der Vorladung erfährt, ist eine abstrakte Bezeichnung der Straftat und eine Angabe zur Tatzeit und Tatort. In diesem Fall bringt nur die Akteneinsicht über einen Strafverteidiger Klarheit.