Pflichtverteidigung
Um den Begriff des "Pflichtverteidigers“ ranken sich einige Irrtümer und Mythen. Viele verbinden mit ihm die Vorstellung eines Anwalts zweiter Klasse, der für den Staat arbeitet und "einspringt", wenn sich jemand keinen Anwalt leisten kann. All das ist falsch.
Ein Pflichtverteidiger arbeitet nicht für den Staat
Anders als z.B. in den USA, wo der “Public Defender” ein vom Staat beschäftigter Anwalt ist, der ausschließlich mittellose Angeklagte vertritt, ist der Pflichtverteidiger hierzulande ein ganz “normaler” freiberuflich tätiger Rechtsanwalt. Er übernimmt neben seinen Wahlmandaten auch Pflichtverteidigungen. Kein Rechtsanwalt ist ausschließlich als Pflichtverteidiger tätig.
Die Rechte und Pflichten des Pflichtverteidigers sind exakt dieselben wie die eines Wahlverteidigers: Er soll parteiisch für den Beschuldigten tätig sein und ist dabei nur dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen. In rechtlicher Hinsicht gibt es keinen Grund, weshalb ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger nicht exakt die gleiche Verteidigung führen könnte, wie als Wahlverteidiger.
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt? – Fälle notwendiger Verteidigung
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist zur Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens eine anwaltliche Vertretung des Beschuldigten zwingend notwendig. Liegt ein solcher Fall der „notwendigen Verteidigung“ vor, ist einem noch unverteidigten Beschuldigten zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen. In diesen Fällen haben Sie als Beschuldigter also nicht nur das Recht auf einen Anwalt, Sie bekommen auf jeden Fall einen. Ob Sie wollen oder nicht.
Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. In der Praxis sind insbesondere folgende Fälle von Bedeutung:
Drohende Untersuchungshaft
Wird ein Beschuldigter durch die Polizei vorläufig oder aufgrund eines richterlichen (Untersuchungs-)Haftbefehls festgenommen, muss er unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach seiner Festnahme, einem Richter vorgeführt werden. In diesem sogenannten Vorführungstermin entscheidet der Richter, ob der Festgenommene in Untersuchungshaft genommen und in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert oder wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Dieser Termin darf nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt werden.
Verbrechensvorwurf
Wird einem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Verbrechen sind schwere Straftaten, etwa Raub, Vergewaltigung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder Totschlag, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.
Drohende Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr
Droht im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, liegt auch beim Vorwurf eines Vergehens von einem Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
Ist der Beschuldigte seh-, hör- oder sprachbehindert oder aufgrund anderer, insbesondere psychischer, Einschränkungen dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage, den Sachverhalt rechtlich zu erfassen und/oder sich angemessen zu verteidigen, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
Schwerwiegende sonstige Nachteile bei Verurteilung
Neben der Strafe als solcher drohen im Verurteilungsfalle sonstige schwerwiegende Nachteile wie z.B.
Bewährungswiderruf
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Berufsverbot
Einziehung von Taterträgen in erheblicher Höhe
Pflichtverteidigung hat nichts mit dem Geldbeutel eines Beschuldigten zu tun
Für die Frage, ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist bzw. ein Beschuldigter die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen kann, spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Person keinerlei Rolle. Maßgeblich ist allein, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Entsprechend würde auch einem Millionär ein Pflichtverteidiger bestellt werden, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und dieser nicht von sich aus einen Wahlverteidiger beauftragt. Umgekehrt gilt: Liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor und ist der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, muss dieser sich selbst verteidigen. Finanzielle Bedürftigkeit begründet – anders als vielfach angenommen – keinen Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Anders als im Zivilverfahren sieht das Strafprozessrecht für Beschuldigte in einem Strafverfahren auch keine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe vor.
Wahlrecht – Als Beschuldigter können und sollten Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst auswählen!
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, muss das Gericht dem Beschuldigten zunächst Gelegenheit geben, seinen Pflichtverteidiger selbst auszuwählen. In der Praxis geschieht dies in Form eines Schreibens, mit dem der Beschuldigte aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel zwei Wochen beträgt, einen Verteidiger zu benennen, dessen Beiordnung er wünscht. Diese „Anhörung zur Verteidigerfrage“ erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Zustellung der Anklageschrift, kann aber in bestimmten Fällen auch zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren erfolgen. Steht der Beiordnung des benannten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegen, hat das Gericht dem Wunsch zu entsprechen und den vom Beschuldigten benannten Verteidiger beizuordnen.
Von Ihrem Wahlrecht sollten Sie als Beschuldigter unbedingt Gebrauch machen. Reagieren Sie auf das Schreiben nicht oder zu spät, wird Ihnen das Gericht nach Ablauf der Frist “irgendeinen” Verteidiger zuteilen. Ob es sich dabei um einen Verteidiger handelt, der Ihren Ansprüchen genügt und dem Sie vertrauen können, hängt dann allein vom Zufall ab.
Auswechslung des zugeteilten Verteidigers bei Untersuchungshaft
Nicht immer ist es möglich, dem noch unverteidigten Beschuldigten ausreichend Zeit zur Auswahl seines Pflichtverteidigers zu geben. In bestimmten Situationen ist eine sofortige Pflichtverteidigerbestellung erforderlich, etwa wenn ein Beschuldigter ohne Verteidiger zur Entscheidung über Untersuchungshaft dem Haftrichter vorgeführt wird. Kann der Beschuldigte in dieser Situation keinen Verteidiger benennen, der für das Gericht kurzfristig erreichbar ist und seine Teilnahme am Vorführungstermin zusagen kann, wird das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zuteilen, um die Durchführung des Termins zu ermöglichen. Für diese Fälle sieht das Gesetz ein nachträgliches Wahlrecht vor: Der Beschuldigte kann innerhalb von drei Wochen nach dem Vorführungstermin einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger statt des bisher bestellten Verteidigers wählen. Für die Auswechslung des Pflichtverteidigers ist lediglich ein Antrag notwendig. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers – Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren in der Regel nur auf Antrag
Insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen können, ist es ratsam, nach Bekanntwerden des Tatvorwurfs sofort einen Verteidiger einzuschalten, um schwerwiegende Fehler im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft zu vermeiden und alle möglichen Verteidigungsmittel auszuschöpfen. Das kann auch ein Pflichtverteidiger sein.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens, also auch bereits im laufenden Ermittlungsverfahren, das Recht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu verlangen. Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers jedoch grundsätzlich nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Von dieser Möglichkeit, auf Antrag bereits für das Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger als anwaltlichen Beistand zu erhalten, sollten Sie Gebrauch machen. Denn je früher die Verteidigung einsetzt, desto effektiver ist sie.
Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse ab. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Übernahme der Kosten. Die Frage, wer die Kosten der Pflichtverteidigung letztlich zu tragen hat, ist abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, verbleiben die Kosten bei der Staatskasse. Werden Sie verurteilt, haben Sie für die Kosten der Pflichtverteidigung, ebenso wie für die sonstigen Verfahrenskosten, aufzukommen. Die Staatskasse ist dann berechtigt, die von ihr verauslagten Kosten zurückzufordern.
Pflichtverteidiger gesucht?
Wenn Sie einen Pflichtverteidiger suchen oder sich fragen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung besteht, können Sie über das Kontaktformular eine unverbindliche Erstanfrage stellen. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen zurückmelden.
Sie dürfen sich Ihren Pflichtverteidiger aussuchen
Liegt ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vor, haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Was viele nicht wissen: als Beschuldigter können sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Sie müssen keinen vom Gericht ausgewählten Verteidiger akzeptieren. Nur wenn man selbst keinen Anwalt als Pflichtverteidiger benennt, entscheidet der Richter und sucht einen Rechtsanwalt aus. Bei mir gilt: Jeder Fall verdient die gleiche Sorgfalt, das gleiche Engagement und die gleiche Entschlossenheit – unabhängig davon, ob Sie mich als Pflichtverteidiger wählen oder im Rahmen einer Wahlverteidigung beauftragen. Mein Anspruch ist es, in jedem Verfahren das bestmögliche Ergebnis für meine Mandantschaft zu erzielen.
Vertrauen Sie auf meine Spezialisierung
Als Pflichtverteidiger begleite ich Sie durch alle Instanzen Ihres Verfahrens. Um Ihnen dabei die bestmögliche juristische Unterstützung bieten zu können, habe ich mich für eine konsequente Spezialisierung auf die Strafverteidigung entschieden. Ich setze mich intensiv mit Ihrem Fall auseinander und entwickle immer ein individuelles Verteidigungskonzept. Profitieren Sie von Anfang an von meiner umfassenden Erfahrung.
Setzen Sie auf eine erste Beratung durch mich als Pflichtverteidiger
Wenn Sie auf der Suche nach einem engagierten Pflichtverteidiger sind, steht Ihnen meine Kanzlei jederzeit zur Verfügung. Meine Notfallnummer ermöglicht Ihnen in dringenden Fällen wie Durchsuchungen oder Festnahme rund um die Uhr eine schnelle Kontaktaufnahme. Natürlich können Sie sich für eine persönliche Terminvereinbarung auch jederzeit per Mail oder WhatsApp mit mir in Verbindung setzen. Ich sichere Ihnen eine rasche Terminvereinbarung und einen schnellen ersten Austausch zu.