Pflichtverteidigung


Es mag überraschen, aber tatsächlich findet die überwiegende Zahl der Strafverfahren in Deutschland ohne Beteiligung eines Verteidigers statt. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass sich ein Beschuldigter auch selbst verteidigen kann. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Mitwirkung eines (Pflicht-)Verteidigers von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben. Das Gesetz spricht in diesen Fällen von “notwendiger Verteidigung”.

Wann habe ich das Recht auf einen Pflichtverteidiger?

Anders als im Zivilprozess, wo die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Bedürftigkeit abhängt, und anders als in vielen ausländischen Rechtsordnungen, ist die Frage, ob ein Beschuldigter das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, im deutschen Strafprozessrecht unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • (Drohende) Untersuchungshaft

Sie wurden durch die Polizei vorläufig oder aufgrund eines bereits erlassenen richterlichen Haftbefehls festgenommen. In beiden Fällen sind Sie unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter vorzuführen, der über Ihre (weitere) Inhaftierung zu entscheiden hat. Diese sogenannte “Vorführungsverhandlung” vor dem Haftrichter darf nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt werden.

  • Schwere der drohenden Strafe

    Ab einer drohenden Freiheitsstrafe von einem Jahr gehen die meisten Gerichte von einem Fall der notwendigen Verteidigung aus.

  • Verbrechensvorwurf

    Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. Ein Verbrechen ist eine schwere Straftat (Raub, Drogenhandel, Totschlag etc.), die von Gesetzes wegen zwingend mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

  • Anklageerhebung zum Schöffengericht

    Die Staatsanwaltschaft hat Ihren Fall zum Schöffengericht angeklagt.

  • Schwerwiegende sonstige Nachteile bei Verurteilung

    Ihnen drohen im Falle einer Verurteilung (neben der Strafe als solcher) sonstige schwerwiegende Nachteile. Zu nennen sind hier insbesondere:

    • Bewährungswiderruf

    • Berufsverbot

    • Aufenthaltsrechtliche Nachteile (Ausweisung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

    • Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

  • Besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

    Ihr Fall weist in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.

  • Unfähigkeit zur Selbstverteidigung

    Sie sind aufgrund Ihres psychischen Zustands, aufgrund von Sprachbarrieren oder sonstigen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einschränkenden Umständen nicht in der Lage, die juristischen Aspekte des Falles zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren.

Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger aussuchen?

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme können Sie sich Ihren (Wahl-)Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Bevor das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnet, muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel zwei Wochen beträgt, einen Verteidiger Ihrer Wahl als Pflichtverteidiger zu benennen (“Anhörung zur Verteidigerfrage”). Das Gericht hat Ihrem Vorschlag grundsätzlich zu entsprechen und Ihnen den benannten Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Von diesem Vorschlagsrecht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Wenn Sie die Frist untätig verstreichen lassen und niemanden benennen, wird Ihnen das Gericht "irgendeinen" Verteidiger bestellen. Das muss nicht unbedingt ein schlechter Verteidiger sein, aber es besteht ein gewisses Risiko, dass Sie an einen Richter geraten, der bei der Auswahl des Verteidigers nicht unbedingt nach Kriterien vorgeht, die Ihrem Interesse an einer bestmöglichen Verteidigung entsprechen.

Wenn Sie dem Gericht einen bestimmten Verteidiger vorschlagen, sollten Sie aber vorher geklärt haben, ob dieser überhaupt bereit und willens ist, das Mandat zu übernehmen, und wenn ja, zu welchen Konditionen. Denn erstens wird das Gericht einen Verteidiger in der Regel nicht gegen seinen erklärten Willen bestellen, und zweitens werden Sie mit einem Verteidiger, der das Mandat eigentlich gar nicht haben will, weil er die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren für unzureichend hält und deshalb nur zu einem “ethischen Minimum” an Verteidigungsarbeit bereit ist, auch nicht glücklich werden.

Sonderfall: Untersuchungshaft

Wird ein Beschuldigter von der Polizei vorläufig oder aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls festgenommen, so ist er unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen. Der so genannte Vorführungstermin vor dem Haftrichter, in dem über die Inhaftierung des Beschuldigten entschieden wird, darf nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattfinden. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger oder ist dieser kurzfristig nicht erreichbar oder verhindert, so muss schnellstens ein Verteidiger “herbeigeschafft” werden, um die Durchführung des Vorführungstermins sicherzustellen. Oftmals stehen Beschuldigte noch viel zu sehr unter dem Schock der Festnahme und sind in der Hektik der Situation nicht wirklich in der Lage, sich selbst um einen sofort bereitstehenden Verteidiger zu kümmern und sind froh, wenn ihnen diese Arbeit vom Haftrichter abgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Hilfestellungen des Gerichts bei der eigenen Suche des Beschuldigten nach einem geeigneten Verteidiger oft überschaubar sind: Man bekommt eine Telefonliste vorgelegt oder wird an einen Verteidigernotdienst verwiesen. Damit können die meisten Menschen natürlich wenig anfangen. Tatsächlich ist es daher die Regel, dass der Haftrichter dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bestellt. Diese von Haftrichtern ausgewählten Pflichtverteidiger sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Oft wird hier einfach genommen, wer zufällig vor Ort ist oder erfahrungsgemäß schnell zur Verfügung steht. Böse Zungen berichten zudem immer wieder von Verteidigern, die ein besonderes Näheverhältnis zu Haftrichtern pflegen und durch das mehr oder weniger offen ausgesprochene Versprechen eines “angenehmen” und “kooperativen” Verhandlungsstils weitere Beiordnungen (lies: Mandate) durch den Haftrichter zu erreichen versuchen. Da ein Beschuldigter in dieser Situation nicht wirklich die Möglichkeit hatte, sich seinen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen, gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach der Vorführungsverhandlung einen Wechsel des Pflichtverteidigers zu erwirken (“Umbeiordnung”), die an keine weiteren Voraussetzungen als einen entsprechenden Antrag geknüpft ist. Danach ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Insbesondere bedarf ein solcher Wechsel der Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers.

Ist es möglich, bereits im Ermittlungsverfahren bzw. vor Anklageerhebung einen Pflichtverteidiger zu erhalten?

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, haben Sie das Recht, in jeder Lage des Verfahrens, auch bereits während eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu verlangen. Leider ist die Rechtslage so, dass das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung für sich genommen nicht eine sofortige Pflichtverteidigerbestellung gebietet. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor Anklageerhebung bzw. im Ermittlungsverfahren erfolgt in der Regel nur auf Antrag. Sie müssen also von sich aus aktiv werden und einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen. Andernfalls erhalten Sie erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. mit Anklageerhebung einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Nur in bestimmten im Einzelnen geregelten Fällen, z.B. wenn und sobald Sie dem Haftrichter zur Entscheidung über Untersuchungshaft vorgeführt werden, sieht das Gesetz eine sofortige und antragsunabhängige Pflichtverteidigerbestellung schon im Ermittlungsverfahren bzw. vor Anklageerhebung vor.

Von der Möglichkeit, auf Antrag bereits im laufenden Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu erhalten, sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Denn Strafverteidigung ist umso effektiver, je früher sie im Verfahren einsetzt.

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – die gesetzlich normierte Honorarordnung für Rechtsanwälte – unterscheidet bei den Gebühren des Verteidigers zwischen Pflicht- und Wahlverteidigung. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind auf eine bestimmte Summe festgelegt und deutlich geringer als diejenigen, die ein Wahlverteidiger auf Grundlage des RVG abrechnen kann und wird.

Allerdings sind längst nicht alle Strafverteidiger bereit, zu den relativ niedrigen gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren zu arbeiten. Viele Verteidiger bestehen, wenn sie als Pflichtverteidiger tätig werden sollen, auf eine Zuzahlung zu den Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse. Ob die Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen besteht bzw. zu welchen Konditionen, sollten Sie daher immer vorab abklären.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse ab. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Übernahme der Kosten. Die Frage, wer die Kosten der Pflichtverteidigung letztlich zu tragen hat, ist abhängig vom Verfahrensausgang. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, verbleiben die Kosten bei der Staatskasse. Werden Sie verurteilt, haben Sie für die Kosten der Pflichtverteidigung (ebenso wie für die sonstigen Verfahrenskosten) aufzukommen. Die Staatskasse ist dann berechtigt, die verauslagten Kosten zurückzufordern. Mit der Beiordnung wird dem Angeklagten also kein Anwalt “gesponsort”, sondern lediglich kreditiert.