Pflichtverteidigung: Pflichtverteidiger bereits für das Ermittlungsverfahren beantragen

Insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen können, ist es ratsam, sofort nach Eröffnung des Tatvorwurfs, in der Regel mit Erhalt einer Vorladung, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden und alle möglichen Verteidigungsmittel auszuschöpfen. Das kann auch ein Pflichtverteidiger sein.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, also auch bereits im Ermittlungsverfahren bzw. vor einer etwaigen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers jedoch grundsätzlich nur auf Antrag des Beschuldigten und nicht von Amts wegen. Dies gilt unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs, selbst bei schwerwiegenden Verbrechensvorwürfen wie z.B. Vergewaltigung, Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Beispiel: Ein Beschuldigter wird wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls vorläufig festgenommen und in Polizeigewahrsam genommen. Im Laufe der darauffolgenden Stunden entscheidet die Polizei, den Beschuldigten mangels Vorliegens eines Haftgrundes (keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) nicht dem Haftrichter vorzuführen und setzt ihn wieder auf freien Fuß. Obwohl es sich um einen Verbrechensvorwurf handelt, also ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wird in diesem Fall von Amts wegen kein Pflichtverteidiger bestellt. Nur wenn der Beschuldigte einen Antrag stellt, erhält er bereits für das Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger.

Die Möglichkeit, auf Antrag bereits für das Ermittlungsverfahren einen anwaltlichen Beistand zu erhalten, sollten Sie nutzen. Denn je früher die Verteidigung einsetzt, desto effektiver ist sie.

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Pflichtverteidigung: Anwaltswechsel nach Pflichtverteidigerbestellung im Vorführungstermin