Kosten
Wahlverteidigung
Ich rechne nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Nach dem RVG wird das Strafverfahren in verschiedene Verfahrensabschnitte unterteilt und entsprechend abgerechnet.
Es fallen regelmäßig folgende Gebühren an:
eine Grundgebühr für die erste Einarbeitung in den Fall,
jeweils eine Verfahrensgebühr für die einzelnen Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren erster Instanz, Berufungsverfahren, Revisionsverfahren)
sowie eine Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag vor Gericht.
Bei diesen Gebühren handelt es sich um sogenannte Rahmengebühren. Das Gesetz legt keinen festen Betrag fest, sondern gibt einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die im konkreten Einzelfall angemessene Gebühr zu bestimmen ist. Maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit.
Für ein Strafverfahren mittlerer Art beim Amtsgericht betragen die Gebühren bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand zwischen 700,00 € und 1.000,00 € (ohne Mehrwertsteuer).
In umfangreicheren und/oder besonders anspruchsvollen Verfahren schließe ich mit meinen Mandanten regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung ab.
Pflichtverteidigung
Ich übernehme Mandate auch als Pflichtverteidiger.
Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers decken den für eine engagierte und effektive Verteidigung erforderlichen Aufwand jedoch häufig nur unzureichend ab. In solchen Fällen behalte ich mir vor, die Übernahme einer Pflichtverteidigung von einer freiwilligen Zuzahlung zu den Pflichtverteidigergebühren abhängig zu machen. Ich übernehme Mandate grundsätzlich nur zu Bedingungen, die es mir ermöglichen, die Verteidigung mit der gebotenen Sorgfalt, Gründlichkeit und dem notwendigen persönlichen Einsatz zu führen. Nur so kann ich den hohen Qualitätsanspruch gewährleisten, den ich an meine Arbeit stelle und den meine Mandanten erwarten dürfen.
Ratenzahlungen
Mir ist bewusst, dass die Anwaltskosten für einige Mandanten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können. Deshalb biete ich Ratenzahlungen an. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten auf einmal zu bezahlen, sprechen Sie dies im Erstgespräch bitte offen an. Es findet sich in aller Regel eine Lösung.
Häufig gefragt
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Bei den meisten Rechtsschutzversicherungen besteht Kostenschutz im Strafrecht nur dann, wenn Sie einen sogenannten erweiterten Strafrechtsschutz als Zusatzbaustein abgeschlossen haben. Selbst bei Abschluss eines solchen Zusatzbausteins enthalten viele Versicherungen jedoch weitere Einschränkungen und Ausschlüsse. Häufig besteht kein Kostenschutz, wenn Ihnen ein Vorsatzdelikt (Taten, die nur vorsätzlich begangen werden können) oder ein Verbrechen (schwere Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind) vorgeworfen wird.
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In einem gegen Sie geführten Strafverfahren haben Sie für die Kosten Ihrer Verteidigung grundsätzlich selbst aufzukommen. Prozesskostenhilfe – also staatliche Unterstützung bei finanzieller Bedürftigkeit – gibt es für Beschuldigte nicht. In bestimmten Fällen besteht jedoch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dieser wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt, sodass Sie sich um die Finanzierung Ihrer Verteidigung keine Gedanken machen müssen. In welchen Fällen Sie einen Pflichtverteidiger beanspruchen können, erfahren Sie hier.
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Im Falle eines Freispruchs besteht ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Kontakt aufnehmen
Wenn Sie einen Strafverteidiger benötigen oder Beratungsbedarf auf dem Gebiet des Strafrechts haben, können Sie mich über das Kontakt-Formular gerne eine Erstanfrage stellen. Ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Die Erstanfrage ist kostenlos und unverbindlich.