Vorladung als Beschuldigter

Eine polizeiliche Vorladung ist die Aufforderung an einen Beschuldigten, zu einer mündlichen Vernehmung auf einer Polizeidienststelle zu erscheinen. In vielen Fällen stellt die Zusendung einer Vorladung zugleich das erste förmliche Herantreten der Strafverfolgungsbehörden an den Beschuldigten dar. Durch sie erfährt der Beschuldigte erstmals offiziell, dass wegen des Verdachts einer Straftat gegen ihn ermittelt wird. Gerade dann ist die Verunsicherung, wie auf den Erhalt der Vorladung reagiert werden soll, häufig groß.

Wie sollte ich mich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter verhalten? 

Keine Pflicht Vorladung Folge zu leisten

Oft wird angenommen als Beschuldigter sei man verpflichtet einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Das ist falsch. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Es steht es Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder keine Angaben zur Sache zu machen. Dementsprechend gibt es auch keine Pflicht, einer Vorladung Folge zu leisten. Sie sind nicht einmal dazu verpflichtet, den Termin abzusagen oder Gründe für Ihr Nichterscheinen anzugeben. Passender wäre daher eigentlich die Bezeichnung „Einladung“.

Schweigen ist Gold. Wer Schweigt, macht keine Fehler.

Einer Vorladung müssen – und sollten – Sie niemals Folge leisten. Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung steht oftmals am Ende eines Ermittlungsverfahrens. Zum Zeitpunkt der Vorladung haben regelmäßig bereits mehr oder minder umfangreiche Ermittlungen stattgefunden. Es wurden zahlreiche Informationen gesammelt, Zeugen vernommen, Beweise erhoben usw. Sie als Beschuldigter kennen die Aktenlage jedoch nicht. Sie wissen nicht, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie “in der Hand haben” (oder auch nicht). Häufig kennen Sie noch nicht einmal den konkreten Tatvorwurf, da das Vorladungsschreiben Ihnen bis auf eine Tatzeit und einen Tatort sowie einen abstrakten Straftatbestand (Diebstahl, Raub ,Körperverletzung usw.) keine genaueren Informationen mitteilt. Es besteht also ein erhebliches Informationsgefälle. Schon allein deshalb sollten Sie einer polizeilichen Vorladung niemals folgen, sondern zunächst über einen Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Die Absage des Vernehmungstermins schließt eine spätere Aussage zur Sache nicht aus. Nach Akteneinsicht können Sie immer noch – nunmehr in Kenntnis des konkreten Tatvorwurfs und informiert über die Beweislage – gezielt zu der Beschuldigung Stellung nehmen.

Akteneinsicht und weiteres Vorgehen

Im Falle meiner Beauftragung sage ich den Vernehmungstermin für Sie ab und beantrage Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akte analysiere ich die Aktenlage und werte entlastende Indizien sowie Schwachstellen in den Ermittlungen aus. Anschließend führen wir ein ausführliches Gespräch in meiner Kanzlei. Dabei führen wir die Aktenlage und Ihre Angaben zum Sachverhalt zusammen, um gemeinsam ein Verteidigungsziel und eine darauf ausgerichtete Strategie zu entwickeln. Dabei besprechen wir selbstverständlich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, sich zum Tatvorwurf zu äußern – dann in der Regel schriftlich über mich – oder besser auch weiterhin keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten.

Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass nach Aktenlage schon gar kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht, beantrage ich ausnahmslos das Ermittlungsverfahren einzustellen. Solche Anträge haben statistisch sehr gute Erfolgsaussichten. Eine öffentliche Hauptverhandlung, die häufig Reputationsschäden zur Folge haben und kostenintensiv sein kann und deren Ausgang ungewiss ist, bleibt Ihnen auf diese Weise erspart.

Häufig gefragt

  • Nein. Eine Pflicht zum Erscheinen gibt es nicht. Die Vorladung kann dementsprechend auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

  • Es passiert nichts. Die Polizei wird ihr Nichterscheinen dahin bewerten, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und dies entsprechend in der Akte vermerken.

  • Nein, auch solche eine Pflicht gibt es nichts. Es gibt jedoch nichts dagegen einzuwenden, aus Gründen der Höflichkeit den Termin abzusagen mit dem Hinweis darauf, dass man bis auf weiteres keine Angaben machen möchte.

  • Sie werden bereits verdächtigt, sonst hätte die Polizei Sie nicht als Beschuldigten vorgeladen. Aus ihrem Nichterscheinen bzw. der Tatsache, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dürfen rechtlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

  • Eine Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei ist keine „Gelegenheit zur Stellungnahme“ oder neutrale Sachverhaltaufklärungsmaßnahme, sondern hat praktisch immer die Überführung des Beschuldigten zum Ziel. Lassen Sie sich hierüber nicht dadurch täuschen, dass Ihnen die Beamten vordergründig "nett" und “zuvorkommend" gegenübertreten. Als Beschuldigter ist die Polizei nicht Ihr “Freund und Helfer”.

  • In aller Regel enthalten die Vorladungsschreiben keinerlei nähere Beschreibung des konkreten Tatvorwurfs. Alles, was der Beschuldigte zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf aus der Vorladung erfährt, ist eine abstrakte Bezeichnung der Straftat und eine Angabe zur Tatzeit und Tatort. In diesem Fall bringt nur die Akteneinsicht über einen Strafverteidiger Klarheit.