Erkennungsdienstliche Behandlung

Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO – was Betroffene wissen sollten

Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO stellt für Betroffene einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte dar. Sie kann weitreichende und langanhaltende Folgen haben, insbesondere wenn personenbezogene und biometrische Daten dauerhaft bei der Polizei gespeichert werden. Wer eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhält, sollte daher frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Dokumentation der körperlichen Merkmale einer Person. Dazu zählen insbesondere die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken sowie die Erfassung besonderer körperlicher Merkmale wie Narben, Tätowierungen oder Muttermale. Ziel ist es, diese Daten entweder zur Aufklärung einer konkreten Straftat oder für Zwecke der zukünftigen Strafverfolgung zu nutzen.

Rechtsgrundlage ist § 81b StPO. Die Vorschrift erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen:

  • § 81b Alt. 1 StPO: Maßnahmen zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens (repressiver Zweck)

  • § 81b Alt. 2 StPO: Maßnahmen zum Zweck des Erkennungsdienstes, also zur Vorsorge für zukünftige Ermittlungen (präventiver Zweck)

Wer darf erkennungsdienstlich behandelt werden?

Erkennungsdienstliche Maßnahmen, die für strafprozessuale Zwecke (Alt. 1) durchgeführt werden, können sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Es müssen somit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zum Verdacht einer Straftat geben.

Erfolgt die Durchführung der ED-Behandlung nach der 2. Alternative, kann Betroffener ebenfalls nur ein Beschuldigter sein, die Maßnahme muss also durch ein Strafverfahren veranlasst sein. Weiterhin muss nach kriminalistischen Erfahrungswerten die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Beschuldigte auch zukünftig straffällig wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann für die Aufklärung zukünftiger Straftaten genutzt werden können.

Auch im Rahmen des § 81b StPO ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Bagatellstrafsachen scheidet eine Anordnung gemäß § 81b StPO daher aus, im Regelfall auch im Bußgeldverfahren.

Welche Maßnahmen sind zulässig und welche nicht?

Zulässig sind alle Maßnahmen, die der Dokumentation der Körperbeschaffenheit oder andere Äußerunlichkeiten dienen, etwa:

  • Lichtbilder

  • Finger- und Handabdrücke

  • Messung von Körpergröße oder Körperteilen

  • Beschreibung besonderer körperlicher Merkmale wie z.B. Tätowierungen, Muttermale oder Hautverfärbungen

  • Beschreibung besonderer Merkmale wie Mimik, Gestik oder Körperhaltung

Unzulässig sind Schriftproben oder die heimliche Aufnahme von Sprech- oder Stimmproben des Beschuldigten zwecks Durchführung einer Stimmengegenüberstellung.

Muss ich einer Vorladung zu einer ED-Behandlung Folge leisten?

Ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht, hängt davon ab, von wem die ED-Behandlung angeordnet wurde:

  • Vorladung durch die Staatsanwaltschaft: verpflichtend, andernfalls droht eine polizeiliche Vorführung

  • Vorladung durch die Polizei: grundsätzlich nicht verpflichtend

Nach Erhalt einer Vorladung sollte geprüft werden, ob die Anordnung rechtmäßig ist und ob gegen sie rechtlich vorgegangen werden kann.

Muss ich bei der ED-Behandlung mitwirken?

Betroffene sind verpflichtet, erkennungsdienstliche Maßnahmen passiv zu dulden. Die Polizei darf diese Maßnahmen notfalls auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchführen. Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht jedoch nicht. Es empfiehlt sich daher dringend, keine Gespräche zu führen, keine Erklärungen abzugeben und insbesondere keine Schrift- oder Sprachproben zu leisten.

Was passiert mit meinen Daten?

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 1 StPO dürfen die erhobenen Daten nur zur Aufklärung der konkreten Tat verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Anders verhält es sich bei Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO: Hier können Fotos, Fingerabdrücke und sonstige Daten auf unbestimmte Zeit gespeichert und für zukünftige Ermittlungen genutzt werden. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.

Anfechtbarkeit von angeordneten ED-Behandlungen

Die Erfahrung zeigt, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht selten ohne eine ausreichende rechtliche Grundlage angeordnet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Überprüfung kann daher entscheidend sein, um eine unrechtmäßige Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten zu verhindern.

Wird die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes nach § 81b Alt. 2 StPO – also mit präventiv-polizeilicher Zwecksetzung – angeordnet, muss innerhalb einer Frist von einem Monat mit rechtlichen Mitteln gegen die Maßnahme vorgegangen werden. Der insofern statthafte Rechtsbehelf ist entweder der Widerspruch bei der anordnenden Behörde oder – sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland abgeschafft wurde – die Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht.