Verteidigung in Strafsachen

Hochspezialisiert. Persönlich. Aus Überzeugung.

Ihre Wohnung wurde durchsucht? Sie haben eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten? Sie, ein naher Angehöriger oder Freund wurde plötzlich festgenommen und sitzt nun in Untersuchungshaft? Sie wurden angeklagt oder haben einen Strafbefehl erhalten? In all diesen Situationen gilt: Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht zum Tatvorwurf und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu mir auf. Ich bin jederzeit für Sie erreichbar. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Adriano Clausen | Rechtsanwalt | Strafverteidiger

Ein Strafverfahren ohne Verteidiger überfordert den Beschuldigten. Das beste erreichbare Ergebnis ist umso wahrscheinlicher, je früher eine Kanzlei für Strafrecht mandatiert wird. Als Anwalt für Strafrecht verteidige ich meine Mandanten hochspezialisiert und engagiert gegen straf­rechtliche Vorwürfe jeder Art. Meine Kanzlei hat Ihren Sitz in Berlin-Charlottenburg. Ich verteidige bundesweit.

Schwerpunkte

  • Unter dem Begriff „Allgemeines Strafrecht“ fasst man eine Vielzahl von Straftaten zusammen, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und keinem Spezialgesetz wie beispielsweise dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen.

    Beispiele Allgemeines Strafrecht:

    • Körperverletzung, einfache und gefährliche

    • Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    • Sachbeschädigung

    • Diebstahl

    • Raub und räuberische Erpressung

    • Betrug

    • Urkundenfälschung

  • Zum Betäubungsmittelstrafrecht zählen alle Strafvorschriften, die den Umgang mit bestimmten Substanzen unter Strafe stellen. Dazu gehören neben dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz), das als “Herzstück” des Betäubungsmittelstrafrechts angesehen werden kann, das KCanG (Konsumcannabisgesetz), das NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) sowie das AMG (Arzneimittelgesetz).

    Beispiele Betäubungsmittelstrafrecht:

    • Besitz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)

    • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)

    • Illegale Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)

    • Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Unter das Kapitalstrafrecht werden besonders schwere Delikte gefasst, die den Tod eines Menschen zur Folge haben oder eine versuchte Tötung beinhalten. In Kapitalstrafsachen ordnen Gerichte regelmäßig Untersuchungshaft an. Der Beschuldigte sieht sich oft dem Risiko einer langen, wenn nicht sogar lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt.

    Beispiele Kapitalstrafrecht:

    • Totschlag

    • Mord

    • Körperverletzung mit Todesfolge

    • Raub mit Todesfolge

    • Brandstiftung mit Todesfolge

  • Das Jugendstrafrecht ist ein „Sonderstrafrecht“ für junge Täter, die sich zum Zeitpunkt der Tat in einer Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Wegen ihrer geringeren “Verantwortungsreife” enthält das Jugendgerichtsgesetz (JGG) besondere Regelungen für die strafrechtliche Reaktion auf Straftaten von Jugendlichen und diesen gleichzustellenden Heranwachsenden. Die Regelungen betreffen insbesondere die Rechtsfolgen (die vom Jugendgericht zu verhängenden Maßnahmen und Sanktionen) sowie den Ablauf des Strafverfahrens. Jugendstrafrecht ist täterorientiert und in erster Linie „Erziehungsstrafrecht“ – Art und Maß der staatlichen Reaktion auf die Straftat richten sich danach, was erforderlich ist, um einer erneuten Straffälligkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken.

Ratgeber

  • Vorladung

    Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, muss Ihnen laut Gesetz spätestens vor Abschluss der Ermittlungen “Gelegenheit” gegeben werden, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Dazu erhalten Sie in der Regel Post von der Polizei. Das Schreiben, das Sie erhalten, ist entweder eine Vorladung, also eine “Einladung” zu einer mündlichen Vernehmung bei der Polizei, oder ein Anhörungsbogen, mit dem Sie sich schriftlich zum Sachverhalt äußern können. Von der Wahrnahme dieser “Gelegenheit” ist ausnahmslos und dringend abzuraten. Einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei müssen – und sollten – Sie niemals Folge leisten.

  • Durchsuchung

    Eine Verteidigung gegen die Durchsuchung ist in der Regel erst nach deren Beendigung möglich. Umso mehr kommt es in der Durchsuchungssituation darauf an, keine unnötigen Fehler zu machen, die Ihre Chancen, sich im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgreich gegen die Durchsuchung und die aus ihr gewonnenen Erkenntnisse zu verteidigen, gefährden oder gar zunichte machen können.

  • Festnahme

    Eine Festnahme und die Untersuchungshaft sind die wohl härtesten Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe, die die Strafprozessordnung vorsieht. Für Betroffene und Angehörige ist die Verhaftung gleichermaßen eine große Belastung.

  • Pflichtverteidigung

    Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass sich ein Beschuldigter auch selbst verteidigen kann. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben. Das Gesetz spricht in diesen Fällen von “notwendiger Verteidigung”. Anders als im Zivilprozess, wo die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Bedürftigkeit abhängt, ist die Frage, ob ein Beschuldigter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, im deutschen Strafprozessrecht unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

  • Strafbefehl

    Ob ein Einspruch ratsam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es lohnt sich aber immer, die Chancen und Risiken eines Einspruchs anwaltlich prüfen zu lassen. Denn das Strafbefehlsverfahren ist als „Schnellverfahren” und dadurch, dass allein nach Aktenlage entschieden wird, naturgemäß anfällig für Fehler und unbillige Härten.