Therapie statt Strafe nach §§ 35, 36 BtMG
Straftäter mit einem Suchtproblem stecken oft in einem Teufelskreis. Sie begehen Straftaten, um sich Suchtmittel zu beschaffen, werden erwischt, verurteilt und landen im Gefängnis. Um den Betroffenen einen Ausstieg aus der Sucht und damit auch aus der Kriminalität zu ermöglichen, können sie unter bestimmten Bedingungen statt einer Haftstrafe eine Therapie wahrnehmen.