Therapie statt Strafe nach §§ 35, 36 BtMG
Straftäter mit einem Suchtproblem stecken oft in einem Teufelskreis. Sie begehen Straftaten, um sich Suchtmittel zu beschaffen, werden erwischt, verurteilt und landen im Gefängnis. Um den Betroffenen einen Ausstieg aus der Sucht und damit auch aus der Kriminalität zu ermöglichen, können sie unter bestimmten Bedingungen statt einer Haftstrafe eine Therapie wahrnehmen.
Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht für drogenabhängige Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Restes einer Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt zugunsten einer – regelmäßig stationären – Drogentherapie zurückzustellen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 35, 36 BtMG. Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, so wird die Strafe bzw. der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Ziel ist die Behandlung der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit und die nachhaltige Vermeidung weiterer Straftaten (Konzept der „Therapie statt Strafe“).
Anwendungsbereich des § 35 BtMG
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG kommt in Betracht bei:
einer verhängten Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, oder
einem noch zu verbüßenden Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren
Bei mehreren zu verbüßenden (Gesamt-)Freiheitsstrafen, ist eine Zurückstellung auch dann möglich, wenn die zu verbüßenden Strafen in Summe über zwei Jahren Restvebrüßungsdauer liegen. Die zu verbüßende Strafe bzw. der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden (Gesamt-)Strafe jedoch nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit
Zwingende Voraussetzung ist, dass die abgeurteilte Tat auf einer fortbestehenden, behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Dabei braucht es sich um keine Straftat gegen das BtMG selbst zu handeln. Vielmehr werden – praktisch weitaus bedeutsamer – auch Beschaffungsdelikte erfasst wie z.B. Diebstähle zur Finanzierung von Drogen.
Von Vorteil ist es in diesen Fällen, wenn die Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftat bereits im Urteil festgestellt ist.
Falls mehrere zu verbüßende Strafen zurückgestellt werden sollen, muss der Ursachenzusammenhang bei der jeder Straftat bestehen.
Antrag auf Zurückstellung bei der Staatsanwaltschaft
Der Antrag nach § 35 BtMG ist bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu stellen. Voraussetzung für eine positive Entscheidung sind:
Das Urteil muss rechtskräftig sein.
Die Zustimmung des Gerichts des 1. Rechtszuges.
Die Behandlung muss bereits begonnen haben oder der Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein, d.h. es müssen eine Kostenübernahmeerklärung durch den Kostenträger (Krankenkasse, Rentenversicherung oder Sozialhilfeverwaltung) sowie eine verbindliche Aufnahmezusage für einen Therapieplatz vorliegen. Der bloße Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle oder der schriftliche Kontakt zu einer Therapieeinrichtung gewährleisten keinen ausreichenden Therapiebeginn.
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG entscheidet die Vollstreckungsbehörde „nach pflichtgemäßem Ermessen“. Nach gefestigter Rechtsprechung gilt jedoch: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Staatsanwaltschaft zur Zurückstellung verpflichtet.
Die Ablehnung der Zurückstellung kann mit der Vorschaltbeschwerde gemäß § 21 Abs. 1 StVollstrO angegriffen werden; anschließend kann eine Anfechtung im Wege der §§ 23 ff. EGGVG erfolgen.
Anrechnung der Therapie auf die Freiheitsstrafe nach § 36 BtMG
Mit der Zustimmung zur Zurückstellung wird zugleich festgestellt, dass die Therapie auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 36 Abs. 1 S. 2 BtMG).
Die Behandlung wird bis zu zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe angerechnet.
Ein Strafrest verbleibt stets, da eine vollständige Erledigung der Strafe durch Therapie gesetzlich ausgeschlossen ist.
Es ist nicht erforderlich, dass bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt wurde.
Maßgeblich sind der Therapieerfolg und die weitere Legalprognose.
Therapie statt Strafe – anwaltliche Unterstützung im Zurückstellungsverfahren
Als auf Drogenstrafrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie insbesondere bei:
der Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 35, 36 BtMG,
der (Vorbereitung der) Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft,
der Anfechtung der Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft.
Therapie statt Strafe ist kein Automatismus – aber oft durchsetzbar.
Häufige Fragen zur Therapie statt Strafe (§§ 35, 36 BtMG)
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Nein, ein ernsthafter Therapiewille ist ausreichend auch bei Fortsetzung des Drogenkonsums. Eine (gefestigte) Abstinenz ist keine Voraussetzung für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG).
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Dass bisher eine Behandlung/Therapie nicht versucht wurde, ist keine Voraussetzung. Zu einem Therapieerfolg gehören in der Regel zahlreiche Therapieversuche. Deshalb stehen erfolglose Therapieversuche in der Vergangenheit einer Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG auch nicht entgegen, solange Therapiebereitschaft und ein ein ernsthafter Therapiewille bestehen.
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Dass die Behandlung in einer stationären Einrichtung durchgeführt wird, ist keine zwingende Voraussetzung. Auch eine ambulante Therapie ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch von Fachpersonal durchgeführt werden. Dies sind in der Regel Mitarbeiter von Drogenberatungsstellen. Es kommen aber auch Ärzte oder Psychotherapeuten in Betracht, sofern deren Behandlung speziell auf die BtM-Abhängigkeit ausgerichtet ist.
In der Praxis sind jedoch stationäre Therapien die Regel.
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Nein, dies ist nur für Anrechnung des Aufenthalts auf die Strafe nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG erforderlich. Die Auswahl einer anerkannten Einrichtung erleichtert jedoch den Verfahrensverlauf und ist zu empfehlen, da solche Einrichtung in besonderen Listen aufgeführt sind, die den Vollstreckungsbehörden vorliegen. Sofern es sich um reine Selbsthilfegruppen ohne Fachpersonal mit ehemaligen Usern handelt, wie z.B. bei SYNANON, bedarf die Behandlung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG der staatlichen Anerkennung.