Drogenstrafrecht Adriano Clausen Drogenstrafrecht Adriano Clausen

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) – Strafe, Voraussetzungen & Verteidigung

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe. Der Straftatbestand sieht im Regelfall eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Wegen der hohen Mindeststrafandrohung ordnen die Gerichte bei dringendem Tatverdacht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in aller Regel Untersuchungshaft an und es ergeht ein Haftbefehl. Der Straftatbestand ist vergleichsweise „leicht“ erfüllt. Unter Umständen reicht bereits ein Messer in der Nähe einer mittelgroßen Menge Betäubungsmittel. Vielen Tätern ist das Risiko nicht bewusst.

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